Sowohl die Stimmberechtigten als auch der Gemeinderat können per einfachem Beschluss nichtständige Kommissionen einsetzen (Art. 44 Organisationsreglement). Nichtständige Kommissionen sind nicht entscheidbefugt und nur für die Vorberatung eines bestimmten Geschäfts eingesetzt.
Der Gemeinderat kann ständige, nicht entscheidbefugte Kommissionen auf dem Verordnungsweg einsetzen.
Die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis bedürfen einer reglementarischen Grundlage (Kommissionsreglement). Sie werden von den Stimmberechtigten eingesetzt.
Gemeinderat. Proporzverfahren (Organisationsreglement Art. 20). 7 Sitze
Gemeindepräsident. Majorzverfahren Art. 43 Wahl- und Abstimmungsreglement (Gemeindepräsident muss gleichzeitig als Gemeinderat vorgeschlagen und gewählt sein. Sonst ist seine Wahl als Gemeindepräsident ungültig).
Bildungskommission. Proporz an Urne. Kommissionsreglement Art. 2 und 20. 9 Sitze
Bau- und Planungskommission. Kommissionsreglement Art. 13. 5 Sitze
Finanz- und Liegenschaftskommission. Kommissionsreglement Art. 11. 5 Sitze
Sicherheitskommission. Kommissionsreglement Art. 18. 5 Sitze (Drei Sitze für Laupen, zwei Sitze für Kriechenwil)
Sozialkommission. Kommissionsreglement Art. 25. 5Sitze
Umwelt, Ver- und Entsorgungskommission. Kommissionsreglement Art. 16. 7 Sitze
Rechnungsprüfungsorgan. Organisationsreglement Art. 25 und 37ff. Keine Sitze, die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine externe Revisionsstelle. Diese ist zudem Datenaufsichtsstelle.
Gemeindeverwaltung Laupen, Neuengasse 4, 3177 Laupen