Verwaltung

Gemeindeschreiberei

Aufgabengebiete: Gemeindeschreiberei (Sekretariat Gemeindeversammlung, Sekretariat Gemeinderat, Siegelungs- und Testamentswesen, Stabsstelle Personalwesen, Lehrlingswesen, Abstimmungen und Wahlen, Spartageskarte), Einwohner- und Fremdenkontrolle (Leitung Einwohner- und Fremdenkontrolle, Sekretariat Regio Badi Sense), Polizeiinspektorat (Sekretariat Sicherheitskommission, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit), AHV-Zweigstelle Laupen (mit Anschlussgemeinden Kriechenwil und Münchenwiler, Betreuungsgutscheine (mit Anschlussgemeinden Kriechenwil, Ferenbalm, Mühleberg, Sekretariat Sozialkommission).

Dienstleistungen

Falls Sie öffentlichen Grund für das Aufstellen eines Marktstandes oder für die Durchführung einer Veranstaltung benützten möchten, teilen Sie uns dies schriftlich mit via Mail oder Brief. (info@laupen.ch oder Gemeindeverwaltung Laupen, Neuengasse 4, 3177 Laupen).

Ordentliche Einbürgerung

Sie müssen eine bestimmte Zeit in der Schweiz, in Ihrem Kanton und in Ihrer Gemeinde gelebt haben. Sie müssen gut integriert und mit dem Leben in der Schweiz vertraut sein. Sie müssen nachweisen, dass Sie die Sprache Ihres Verwaltungskreises sprechen und vor der Einbürgerung einen Test ablegen und bestehen.

Einbürgerungstest

Grundsätzlich müssen seit 2014 alle Einbürgerungswilligen ab dem 16. Altersjahr einen Einbürgerungstest bestehen.

Ausnahmen: Seit dem 1. Januar 2018 können Personen vom Einbürgerungstest befreit werden, die während fünf Jahren die obligatorische Schule nach schweizerischem Lehrplan besucht haben sowie Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe nach schweizerischem Lehrplan verfügen.

Geprüft werden folgende Themen:

– Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und Feiertage der Schweiz und des Kantons Bern

– Demokratie, Föderalismus sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

– Soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit und Bildung

Die Fragen basieren auf den Informationen der beiden Broschüren «Der Bund kurz erklärt», «ECHO» und dem Lehrmittel «Die Schweiz verstehen» (Bezugsquellen siehe untenstehend).

Der Bund kurz erklärt www.bk.admin.ch

Die Publikation informiert über Politik, Verwaltung und Justiz in der Schweiz. Neben staatskundlichem Wissen bietet sie einen aktuellen Überblick über die Bundesverwaltung. Infografiken und Fotos veranschaulichen den Text. «Der Bund kurz erklärt» gibt es als gedruckte Broschüre und als App für Tablets/Smartphones

ECHO

www.echo-ch.ch

Die Schweiz verstehen

www.hep-verlag.ch

Einbürgerungs-Übungstests

Möchten Sie Ihr Wissen prüfen? Die Einbürgerungs-Übungstests finden Sie unter:

www.hep-verlag.ch/einbuergerungstest

Informieren Sie sich bitte auf unserer Gemeinde, ob Sie die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt haben. Anschliessend stellen wir Ihnen die notwendigen Unterlagen per E-Mail zu.

Erleichterte Einbürgerung

Informieren Sie sich, ob Sie die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen. Angaben dazu finden Sie weiter unten oder auf der Seite Self-Check des Staatssekretariats für Migration.

SEM Self-Check Beta Version

Bestellen Sie das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung beim Staatssekretariat für Migration. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gibt Auskunft, führt das ganze Verfahren durch und ist für den Entscheid zuständig. Der Wohnsitzkanton führt im Auftrag des SEM Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen durch. Die Gemeinde Laupen ist für die erleichterte Einbürgerung nicht zuständig.

3 Rubriken:

  • Betreuungsgutscheine

  • Tagesschule

  • Ferienbetreuung

 

Betreuungsgutscheine

Mit Betreuungsgutscheinen werden die Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilienorganisationen vergünstigt. Hier finden Sie die nötigen Informationen für den Antrag eines Betreuungsgutscheins.

Was sind Betreuungsgutscheine?

  • Betreuungsgutscheine vergünstigen die Betreuung in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern. Die Gutscheine gelten nur in Kitas und bei Tagesfamilienorganisationen, die Gutscheine entgegennehmen.

  • Familien stellen in ihrer Wohngemeinde ein Gesuch, um einen Betreuungsgutschein zu erhalten.

  • Das vollständige Gesuch für Betreuungsgutscheine muss spätestens im Monat vor dem Betreuungsbeginn eingereicht werden.

  • Eine Gutscheinperiode dauert ein Schuljahr. Sie beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

  • Die Höhe der Vergünstigung richtet sich unter anderem nach der Höhe des jährlichen Familien-Nettoeinkommens.

  • Die Vergünstigung wird direkt an die Kita oder Tagesfamilienorganisation überwiesen.

Wer bekommt einen Betreuungsgutschein?

  • Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz ist in Laupen, Mühleberg, Kriechenwil oder Ferenbalm.

  • Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin sind erwerbstätig, Sie absolvieren eine staatlich anerkannte Ausbildung, Sie sind arbeitssuchend oder Sie haben eine gesundheitliche Indikation. Falls für Ihr Kind eine Fachstellenbestätigung ausgestellt wird wegen einer sozialen oder sprachlichen Integration, sind Nachweise zu der oben erwähnten Auflistung nicht nötig.

  • Ein Beschäftigungspensum von mindestens 120% bei Elternpaaren oder 20% bei Alleinerziehenden ist nötig. Für Kindergartenkinder muss das Beschäftigungspensum bei Ehepaaren 140% betragen und bei Alleinerziehenden 40%.

  • Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als 160’000.00 Franken.

  • Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation nimmt am kantonalen Gutscheinsystem teil und Sie haben einen Vertrag mit der Kita oder Tagesfamilienorganisation abgeschlossen.

Bitte beachten Sie

Gutscheine können nicht rückwirkend beantragt werden. Reichen Sie Ihr vollständiges Gesuch daher spätestens im Monat vor Betreuungsbeginn des Kindes in der Kita ein. Ihr Gesuch gilt als eingereicht und vollständig, wenn die unterschriebene Freigabequittung (online mit kiBon) oder das unterschriebene Gesuchformular mit allen erforderlichen Unterlagen bei uns vorliegt. Sie können uns das unterschriebene Gesuch per Post oder E-Mail senden oder vorbeibringen.

Der Gutschein ist längstens ein Jahr gültig, maximal bis zum 31. Juli. Betreuungsgutscheine sind jährlich neu zu beantragen.

Tagesschule

Die Tagesschule Laupen ist ein Ort, an dem die Kinder während der schulfreien Zeit ihre Freizeit kreativ erleben dürfen, indem sie das Angebot der Tagesschule nutzen können. Sie haben die Möglichkeit aus einem reichhaltigen Angebot nach ihren Interessen auszuwählen und ihre sozialen Kontakte auszubauen und zu stärken.

Sie sollen sich frei und ungezwungen fühlen, ernst- und angenommen. Sie sollen ihre Wünsche äussern dürfen und auf ein offenes Ohr stossen. Aber auch in der Tagesschule gelten Regeln, die ein positives Miteinander ermöglichen und an die sich die Kinder halten müssen.

Das Angebot

  • Betreuung von Kindergartenkindern und Schulkindern (bis 9. Klasse)

  • Mittagstisch und Zvieri

  • Hausaufgabenbetreuung

  • Freies Spielen

  • Projekte

  • Wechselnde Spiele und Bücher aus Ludothek und Bibliothek

Anmeldung

Die Anmeldung ist für ein Schuljahr verbindlich. In begründeten Fällen ist eine Abmeldung auf das zweite Semester möglich. Die Abmeldung hat bis 30. November via kiBon oder schriftlich per Mail tagesschule@laupen-be.ch zu erfolgen.

Eine Änderung der Anmeldung (Buchung weiterer Module, Abmeldung einzelner Module) ist nur in begründeten Fällen und grundsätzlich nur auf Beginn eines Monats möglich. Die Änderung muss mindestens 1 Monate im Voraus schriftlich per Mail tagesschule@laupen-be.ch oder via kiBon gemeldet werden.

Gebühren

Die Gebühren für die Betreuung und die Mahlzeiten werden Ende Semester in Rechnung gestellt.

Die Gebühren für Betreuung und Mahlzeiten werden für 37 statt 39 Wochen erhoben. Diese Reduktion um 2 Wochen gilt als pauschale Abgeltung für Abwesenheiten aufgrund von schulischen Aktivitäten (z.B. Schulreisen, Ausflüge) und Feiertagen

Änderungen der Familienverhältnisse (z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Trennung) sind unverzüglich schriftlich oder via kiBon zu melden. Eine allfällige Reduktion der Gebühr erfolgt auf den Monat nach Eintreffen der Meldung. Eine Erhöhung der Gebühr erfolgt auf den Monat nach Eintritt des Ereignisses.

Die Tagesschulanmeldungen müssen bis zum 31.07. eingereicht werden, damit die allfällige Vergünstigung ab 01.08. gültig ist. Ist die Anmeldung erst im August eingegangen, muss für den Monat August der volle Tarif bezahlt werden, erst ab September dann der vergünstigte Tarif

Ferienbetreuung

Die Anmeldung der Ferienbetreuung muss im kiBon erfolgen.

Anmeldung beim Zivilstandsamt 

Wenn Ihr Kind in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren wird, erfolgt die Meldung beim zuständigen Zivilstandsamt durch die Institution. Ihr Spital oder Ihr Geburtshaus werden Ihnen mitteilen, welche Dokumente Sie dorthin mitbringen müssen.

Kommt Ihr Kind zuhause zur Welt, muss es die Ärztin oder der Arzt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, jede andere bei der Geburt anwesende Person oder die Mutter innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsorts anmelden.

Anmeldung in der Gemeinde Laupen

Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten wir eine Meldung vom Zivilstandamt.  Aufgrund dessen wird Ihr Kind in unserer Gemeinde aufgenommen. Sie müssen Ihr Kind nicht bei uns anmelden, ausser die Geburt erfolgte im Ausland.

Unterlagen einreichen

Bei der persönlichen Anmeldung müssen folgende Dokumente beim Zivilstandsamt vorgelegt werden:

  • Identitätsnachweis (Pass und/oder Identitätskarte)
  • Geburtsmeldung von Arzt, Ärztin oder Hebamme
  • Wenn vorhanden: Familienausweis zur Aktualisierung

Geburtsurkunde bestellen

Das Zivilstandsamt stellt Ihnen auf Wunsch eine Geburtsurkunde aus. Die Gebühr beträgt CHF 30.00 zuzüglich Portokosten.

Geburtsurkunde bestellen

Ausländische Staatsbürger

Wenn Sie ausschliesslich eine ausländische Staatsbürgerschaft haben und bisher kein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatten, sind Sie unter Umständen noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst. Ein Zivilstandsereignis ist zum Beispiel eine frühere Geburt oder eine Heirat. 

Je nach Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Zivilstand der Eltern werden unterschiedliche Dokumente benötigt.

Kontaktieren Sie frühzeitig das Zivilstandsamt des voraussichtlichen Geburtsorts. 

Weitere Informationen zum Thema Geburt finden Sie unter folgendem Link.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis dient als Bestätigung, dass eine umfassende Geschäftsfähigkeit besteht.

Es wird benötigt für:

  • Ausübung des Arztberufes in Deutschland
  • Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe
  • Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern
  • Eintrag im Notariatsregister des Kantons Bern
  • Eröffnung Arztpraxis im Kanton Bern
  • Jagdpatent im Ausland (Deutschland)
  • Land-, Hauskauf in einem anderen Kanton
  • Prüfungen an der Universität Bern
  • Stellenbewerbung
  • Wohnungsbewerbung

Im Rahmen des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes geht die Zuständigkeit für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen per 1. Juni 2016 von den Gemeinden auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) über.

Vorgehen

Sie reichen ein Gesuch bei der örtlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ein:

Persönlich am Schalter (gültigen Ausweis mitnehmen / Behörden: aktuelle Angaben zu den Personalien der betroffenen Person vorlegen)

Schriftlich per Post oder E-Mail (mit Kopie gültigen Ausweis / Behörden: mit aktuellen Angaben zu den Personalien der betroffenen Person)

Den Pass und die Identitätskarten können Sie in einem der sechs Ausweiszentren beantragen. Vereinbaren Sie per Telefon oder Online ein Termin. Beiligendem Flugblatt entnehmen Sie alle notwendigen Informationen.

Weitere Informationen

Das KJA ist in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe sowie Kindesschutz tätig und koordiniert die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Stellen, die auf diesem Gebiet tätig sind.

Kinderbetreuung ausserhalb der Schulstunden – Informationen einholen

Die gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässe bieten ideale Gelegenheit, zusammen etwas zu erleben.
Mehr Informationen

Unterstützung des professionellen Kulturschaffens im Kanton Bern.
Die Hauptaufgabe der Abteilungen Kulturförderung ist die Unterstützung des professionellen Kulturschaffens im Kanton Bern.

Mehr Informationen

Bitte füllen Sie das Onlineformular aus.

Hier finden Sie u.a. Informationen zur Schiesspflicht und Militärdienst.

Die Tagesschule bietet einen Mittagstisch an. Hier anmelden.

Erkundigen Sie sich über die Moonlinerverbindungen nach Laupen über die Webseite.

Das kostenlose Beratungsangebot der Mütter- und Väterberatung rund um Gesundheit, Entwicklung und Erziehung richtet sich an Familien mit Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Telefon 031 552 16 16
Website

Den Niederlaussungsausweis bzw. Aufenthaltsausweis erhalten Sie nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle automatisch zugestellt.

Sollte der Ausweis nicht mehr auffindbar sein, kann ein Duplikat ausgestellt werden. Dieses kostet CHF 20.00.

Die VAPKO befasst sich mit jeder Art von Pilzkontrolle: mit der Kontrolle von privatem Sammelgut, mit der Pilzkontrolle für den Handel und mit Pilzexpertisen für Spitäler oder Ärzte. Sie ist vom Bund ermächtigt, Pilzfachleute auszubilden und deren Prüfung abzunehmen. Sie wird bei der Ausarbeitung oder Änderung der Pilzgesetzgebung konsultiert. Zudem setzt sie sich aktiv für die Weiterentwicklung einer qualitativ hoch stehenden Pilzkontrolle ein.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche zurück in die Schweiz ziehen, müssen ihre Schriften bei der jeweiligen Botschaft abholen und können eUmzugCH leider nicht nutzen.

Für die Schiessdaten besuchen Sie am besten die Seite des Kantons Bern.

Die Schwimmschule Düdingen führt Schwimmkurse für Kinder mit Asthma durch.

Weitere Informationen

Melden Sie sich beim Sektionschef bei einem Umzug.

Die Gemeinde Laupen bietet ihren Einwohnerinnen und Einwohnern die Spartageskarte Gemeinde an. Die Spartageskarte ist personalisiert sowie frühestens sechs Monate im Voraus und bis maximal zu einem Tag vor der Reise erhältlich.

Es gibt zwei Preisstufen für die 1. Klasse sowie auch für die 2. Klasse. Die tiefere Preisstufe steht sechs Monate bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag zur Verfügung. 

Der Verkauf erfolgt ausschliesslich am Schalter der Gemeindeschreiberei. Bei der Spartageskarte Gemeinde handelt es sich um ein schweizweit kontingentiertes Angebot. Auf spartageskarte-gemeinde.ch wird die Verfügbarkeit der Spartageskarte pro Tag angezeigt (Achtung: Onlinekauf nicht möglich).

Detailinformationen

Pflege und Betreuung zu Hause.
Die Spitexdienste stehen Menschen aller Altersgruppen zur Verfügung und decken die Gemeinden Frauenkappelen, Ferenbalm, Gurbrü, Kriechenwill, Laupen, Mühleberg und Wileroltigen ab.

Hauptadresse:

Spitexdienstes BZL
Krankenhausweg 12
3177 Laupen
031 740 11 22
spitex@bz-laupen.ch
www.bz-laupen.ch

Auch komplexe und aufwendige Pflegesituationen lassen sich mit hohem Komfort für die Kundinnen und Kunden betreuen. Gerade bei langwierigen Wundbehandlungen, in Palliativ-Situationen oder bei Demenzerkrankung bringt unsere Betreuungskontinuität die nötige Konstanz und Ruhe, die für die Lebensqualität so wichtig sind.

 
Kontakt

Petra Rohrbach
Tulpenweg 33
2575 Täuffelen
032 396 11 34
077 442 98 78
info@zaemespanne.ch
www.zaemespanne.ch

Machen Sie zuerst einen virtuellen Rundgang durch die Stadt (hier sagt man zwar „Stedtl“) und besuchen Sie dann die Stadt Laupen wirklich. Einfach erlebenswert.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) finanziert und koordiniert ein bedarfsgerechtes Suchthilfeangebot. Das Angebot richtet sich an Betroffene, Angehörige, Erwachsene und Jugendliche und umfasst den legalen sowie den illegalen Bereich. Das Angebot schliesst substanzunabhängige Erkrankungen wie Spielsucht und Essstörungen ein.

Weitere Informationen

Ein Todesfall ist immer ein schmerzliches Erlebnis, das uns ganz aus der Bahn werfen kann. Sie finden hier einige Ratschläge.

Direktlink zurm ausfüllbaren Online-Formular

Allgemeiner Veranstaltungskalender

Private oder Vereine können im Veranstaltungskalender auf der Seite des Tourismus Region Laupen Veranstaltungen selber eintragen. Die Veranstaltung wird in jedem Fall von einer Person der Gemeindeschreiberei freigeschaltet (täglich).

AHV-Zweigstelle

Die AHV-Zweigstelle der Gemeinde Laupen ist die erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Laupen, Kriechenwil und Münchenwiler in sämtlichen Belangen der Sozialversicherungen der 1. Säule.

Sie können uns gerne per Mail, per Post oder telefonisch kontaktieren. 

 

Die Aufgaben der AHV-Zweigstelle sind:

  • Ermitteln und Erfassen der beitragspflichtigen Betriebe und Einzelpersonen
  • Mitarbeit bei den Lohnabrechnungen
  • Bearbeiten von Leistungsgesuchen (AHV, IV, HE)
  • Mutationen im Leistungs- und Beitragsbereich
  • Neuausstellen von AHV-Versicherungsausweisen
  • Bearbeiten von Soldmeldekarten
  • Entgegennehmen, Prüfen und Bescheinigen von Kinderzulagen
  • Entgegennehmen und Berechnen von Ergänzungsleistungen
  • Entgegennehmen von Krankheitskosten und Antragsstellung an AKB
  • Beratungs- und Auskunftserteilung in allen Fragen der AHV/IV/EL/EO/FAK im Beitrags- und Leistungsbereich

 

Weitere Informationen sowie sämtliche Merkblätter und Formulare finden Sie unter www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch.

Dienstleistungen

Die AHV-Zweigstelle hilft Ihnen gerne weiter. Neben Laupen werden noch , Münchenwiler und Kriechenwil bedient.

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und bezahlen entsprechende Beiträge. 

Bei Erreichen des Referenzalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Die Altersrente wird individuell berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. 

 
Was ist das Referenzalter?

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahren bei Frauen. Das Referenzalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Geschlechter das Referenzalter 65. 

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters.

Von der Reform und der damit verbundenen Erhöhung des Referenzalters sind folgende Jahrgänge von Frauen betroffen:

Jahrgang

Referenzalter neu

Jahr

1961

64 Jahre und 3 Monate

2025-2026

1962

64 Jahre und 6 Monate

2026-2027

1963

64 Jahre und 9 Monate

2027-2028

1964

65 Jahre

2029

Frauen der Jahrgänge 1964 und aufwärts, erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren.

BSV – Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente beträgt bei vollständiger Beitragsdauer aktuell:

  • mindestens:  CHF 1’225.00
  • höchstens:    CHF 2’450.00

Bei Ehepaaren mit einer vollständigen Beitragszeit wird die Summe beider Renten gesetzlich auf CHF 3’675.00 plafoniert. 

Bestehen zusätzliche Ansprüche für Kinder?

Die Altersrente wird bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr durch die Kinderrente ergänzt. Sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und die Anspruchsbedingungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf eine Kinderrente weiterhin bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

Ich möchte die AHV-Rente beziehen, was muss ich machen?

Damit Sie die Altersrente beziehen können, müssen Sie vor dem Beginn des Rentenanspruchs das Formular Anmeldung für eine Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. 

  • Arbeitnehmende: an die Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige: an die Ausgleichskasse, der die Person zuletzt angeschlossen war
  • Versicherte, die bereits eine Rente beziehen oder deren Ehegatte oder Ehegattin bereits eine Rente bezieht: an die Ausgleichskasse, welche die Rente ausbezahlt
  • im Ausland ansässige Versicherte: an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.

Wir empfehlen, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Das Anmeldeformular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Kann die AHV-Rente vorbezogen werden?

Die Altersrente kann im Alter zwischen 63 und 65 ab jedem beliebigen Monat vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) können die Altersrente wie bisher ab Erreichen des 62. Altersjahres vorbeziehen. Mit Inkrafttreten der AHV21 ist neu ein anteilsmässiger Vorbezug möglich. Bis zum Erreichen des Referenzalters kann der Vorbezug einmalig erhöht werden. 

Die monatliche Altersrente wird abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) geniessen tiefere Kürzungssätze.

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter weiter.

Wenn das Referenzalter erreicht wird, muss mittels Formulars „Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug“ die Anmeldung erfolgen.

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des Referenzalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während der gesamten Dauer des Rentenbezuges eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Während der Dauer des Aufschubs oder mit Beendigung kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden. Hierzu ist das Formular „Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter“ zu nutzen. 

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubsdauer.

Wann muss ein Aufschub der AHV-Rente geltend gemacht werden?

Spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des Referenzalters.

Welchen Einfluss hat eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter auf die Rente?

Durch eine Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter kann die Altersrente verbessert werden, da AHV-Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant werden können.

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag, auf dem keine Beiträge abgerechnet werden. Mit Inkrafttreten der AHV21 besteht nun die Option auf den Freibetrag von CHF 1’400.00 pro Monat bzw. CHF 16’800.00 pro Jahr zu verzichten.

Durch die bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter können frühere Beitragslücken geschlossen werden. Daneben kann auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden.

Mittels einer Neuberechnung können die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit diesem Formular an die zuständige Ausgleichskasse. Falls Sie nach dem Referenzalter weitergearbeitet haben, können sie mit einer Vorausberechnung herausfinden, welche Auswirkung dies auf Ihre Rente haben wird. Diesen Antrag können Sie mit dem Formular „Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach Referenzalter“ einreichen.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen Ausgleichskasse eingereicht werden.

 

Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen (EL) helfen da, wo AHV- und IV-Renten beziehungsweise Taggelder, weitere Renten oder Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Es handelt sich um bedarfsabhängige Versicherungsleistungen und nicht um Sozialhilfe.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben

  • alle Personen mit einer AHV- oder IV-Rente,
  • alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren,
  • alle Anspruchsberechtigten von Taggeldern der IV, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten zum Tragen kommen.

Die genannten Kriterien sind ausserdem an einen Wohnsitz in der Schweiz geknüpft sowie an den Nachweis, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 

Rückerstattung der Krankheitskosten

Unter welchen Voraussetzungen werden Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet?

Krankheits- und Behinderungskosten können rückerstattet werden. Aber nur, wenn die Behandlung oder der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem Sie

  • Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hatten oder
  • nach vollendetem 18. Altersjahr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hatten oder
  • während mindestens 6 Monaten Anspruch auf ein Taggeld der IV hatten.

Sind Sie Ausländer, Flüchtling oder staatenlos, dann muss zudem die Karenzfrist erfüllt gewesen sein.

Gelten noch weitere Voraussetzungen?

Es muss eine EL-Berechnung vorliegen:

  • Wenn Sie Anspruch auf EL haben, werden die sogenannt vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zurückgezahlt.
  • Wurde Ihr Antrag auf EL abgelehnt, weil Sie zu hohe Einnahmen haben (sogenannter „Einnahmenüberschuss“)? Dann wird von den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten zuerst der Einnahmenüberschuss abgezogen. Der Rest wird zurückerstattet.

Die Kosten müssen Sie selbst betreffen. Oder eine Person, die in Ihre EL Berechnung eingeschlossen ist.

Krankheits- und Behinderungskosten werden von uns nur rückerstattet, wenn keine andere Versicherung (Krankenkasse / Unfall-, Haftpflicht- oder Invalidenversicherung, usw.) die Kosten übernimmt.

Die Kosten müssen grundsätzlich in der Schweiz entstanden sein. Wenn die Kosten im Ausland entstanden sind, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

  • Die Behandlung oder der Kauf wurde während eines Auslandaufenthaltes notwendig, oder
  • Die medizinisch notwendigen Massnahmen konnten nur im Ausland durchgeführt werden.
Müssen Fristen beachtet werden?

Sie können Krankheitskosten nur innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein.

Senden Sie bitte keine Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das führt zu Verzögerungen.

Für welches Jahr werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet?

Sie werden für das Kalenderjahr, in dem sie in Rechnung gestellt worden sind, vergütet.

Was sind vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten?
  • Kostenbeteiligung der Krankenkasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Franchise und 10% Selbstbehalt) bis zum Betrag von jährlich CHF 1’000.00, bei Kindern sind es CHF 350.00
  • Zahnbehandlungen: Kosten für eine wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Zahnärztliche Behandlungen“
  • Vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital zur Entlastung der Angehörigen für maximal drei Monate
  • Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
  • Hilfe im Haushalt (Spitex / private Institutionen / Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben)
  • Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  • Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause
  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle
  • Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektrobett, Krankenheber, Nachtstuhl
  • Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Rollstühle, orthopädische Mass-Schuhe und Serien-Schuhe, Sprechhilfe-Geräte)
  • Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen, Notrufsystem etc.
Gibt es Höchstbeträge für die Vergütung?

Pro Kalenderjahr werden folgende Höchstbeiträge vergütet:

Alleinstehende

CHF 25’000.00

Ehepaare

CHF 50’000.00

Heimbewohner

CHF   6’000.00

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV (akbern.ch)

Einwohner- und Fremdenkontrolle

Sie sind nach Laupen zugezogen und wir heissen Sie herzlich willkommen!

 

Anmeldung Einwohnerkontrolle

Die Anmeldung bei den Einwohnerkontrolle hat innerhalb von 14 Tagen ab Zuzugsdatum persönlich zu erfolgen.
Bitte bringen Sie bei der Anmeldung die folgenden Dokumenten mit:

Anmeldung für Schweizerinnen und Schweizer

  • Identitätskarte oder Pass
  • Familienausweis oder Geburtsscheine (bei Anmeldung Kinder)
  • Sorgerechtsentscheid bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern
  • Mietvertrag

Ab 01. Februar 2024 ist eine Hinterlegung des Heimatscheines im Kanton Bern nicht mehr nötig. Gleichzeitig werden auch keine Niederlassungsausweise mehr ausgestellt.

Anmeldung für ausländische Staatsangehörige

  • Gültiges Reisedokument
  • Ausländerausweis (falls vorhanden)
  • Abmeldebestätigung der früheren Schweizer Wohnsitzgemeinde
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag (bei Neueinreise in die Schweiz – falls vorhanden)
  • Heiratsurkunde (bei Neueinreise in die Schweiz)
  • Geburtsscheine der Kinder (bei Neueinreise in die Schweiz)
  • Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bei Neueinreise in die Schweiz – falls vorhanden)

Hinweis zum Krankenkassenobligatorium

Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen sind verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern. Dies muss innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei Geburt erfolgen. Die Versicherung kann frei gewählt werden.
Ebenfalls versicherungspflichtige sind Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind, dafür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen sein.

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf eine Krankenkassenbefreiung. Es gibt bestimmte Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Pass und Identitätskarte

Seit 1. März 2010 können Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern Ihre Ausweise nur noch persönlich nach vorgängiger Terminvereinbarung bei einem der Ausweiszentren beantragen. Diese befinden sich in Bern, Thun, Langnau i. E., Interlaken, Biel und Courtelary.

Wochenaufenthalt in einer anderen Gemeindeverwaltung Laupen

Halten Sie sich aus bestimmten Gründen (z. B. Studium, Erwerbstätigkeit) in einer anderen Gemeinde auf, ist dies der Aufenthaltsgemeinde mitzuteilen. Der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz bleibt in Laupen.

Wochenaufenthalt in Laupen

Sie möchten sich als Wochenaufenthalter/in in Laupen anmelden. Voraussetzungen dazu sind, dass sie regelmässig (wöchentlich) in Ihre Niederlassungsgemeinde zurückkehren und es sich in der Regel um einen zeitlich befristeten Wochenaufenthalt (z. B. zu Ausbildungszwecken) handelt. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle Laupen hat persönlich zu erfolgen.

Bitte bringen Sie bei der Anmeldung folgende Dokumente mit:

  • Identitätskarte / Pass
  • Bescheinigung zum Wochenaufenthalt (Ausstellung erfolgt von Ihrer Wohnsitzgemeinde)

Handlungsfähigkeits-zeugnis

Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (BSG 551.6) sind Handlungsfähigkeitszeugnisse der Normalfall und ersetzen die bisherigen Leumundszeugnisse.

Im Verkehr mit Banken,  Behörden, Arbeitgebern wird häufig ein Handlungsfähigkeitszeugnis verlangt.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person, das heisst, dass sie mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Es gibt jedoch keine Auskunft über Einträge im Straf- oder Betreibungsregister. Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis erhalten Sie bei:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord
Bernstrasse 5
3312 Fraubrunnen
Telefon 031 635 20 50
info.kesb-mn@be.ch

Leumundszeugnis

Dieses erhalten Sie auf schriftliches Gesuch bei:

Einwohnerkontrolle Laupen
Neuengasse 4
3177 Laupen
info@laupen-be.ch

Leumundszeugnisse sind die Ausnahme und werden nur aufgrund von einzelnen Spezialgesetzen (z.B. Militär- sowie Vormundschafts- und Fürsorgegesetzgebung) ausgestellt.

Die Stelle, die von Ihnen ein Leumundszeugnis verlangt, muss dies schriftlich unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, auf welche sich das Begehren stützt, begründen.

Ebenfalls ist ein Strafregisterauszug nötig, den Sie hier erhalten: www.strafregister.admin.ch

Dienstleistungen

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Gesuchsformular der Einwohnerkontrolle ein.

Sie können den Umzug persönlich am Schalter, telefonisch oder über den Link eUmzugCH erledigen.

Wer von Laupen wegzieht, muss sich spätestens am Tage des Wegzugs mit dem Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis (Schweizer Staatsangehörige) Ausländerausweis (Ausländische Staatsangehörige) abmelden.

Personen, welche ins Ausland ziehen, müssen eine Vertreteradresse in der Schweiz bekannt geben. 

Sie können den Wegzug persönlich am Schalter, telefonisch, via E-Mail oder über den Link eUmzugCH erledigen.

Merkblatt Umzug

Polizeiinspektorat

Sicherheitspolizei

  • Amts- und Vollzugshilfe
  • Unfallverhütung
  • Betreuung der Fahrenden
  • Vermittlung von zugelaufenen Tieren
  • Hundewesen, Findeltiere
  • Überwachung der Umweltschutzgesetz-gebung/Entsorgung
  • Feuerwerke (Bewilligungen, Auflagen, Kontrollen)
  • Zusammenarbeit mit der Jugendarbeit (Prävention)
  • Waffenerwerbsscheine

Gewerbepolizei

  • Kontrolle der Auflagen in Gastwirtschaftsbetrieben
  • Überwachung Ladenöffnungszeiten
  • Handhabung der Preiskontrolle/Preisüberwachung
  • Betriebsbewilligungen
  • Einzelbewilligungen
  • Tombola, Lotto

Verkehrspolizei

  • Verkehrssicherheit
  • Überwachung des ruhenden Verkehrs
  • Bewirtschaftung der Parkplätze / Ausgabe Parkkarten

Dienstleistungen

Sie möchten einen Waffenerwerbsschein beantragen? Bitte melden Sie sich direkt bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 638 60 60.

Hier finden Sie den zuständigen Wildhüter für Ihre Region.

Schulsekretariat

Die Gemeinde Laupen stellt der Schule Laupen Sekretariatsressourcen zur Verfügung. Das Schulsekretariat unterstützt die Schulleitung administrativ und organisatorisch und führt das Protokoll der Bildungskommission. Das Sekretariat ist im Auftrag der Bauverwaltung verantwortlich für die Vermietung der Räumlichkeiten und Aussenplätze der Schulanlage.

Dienstleistungen

Finanzverwaltung

Aufgabegebiete: Gemeindekasse (Rechnungsführung, Budgetierung, Finanzplanung, Versicherungsportefeuille, Lohnwesen, Personalversicherung, Gebühreninkasso), Steuerbüro (Registerführung, Auskünfte, Steuererklärungen, Amtliche Bewertung, Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuern, Quellensteuern, Geschäftsregister), Liegenschaftsverwaltung (Betreuung und Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften, Vermietungen, Erstellung von Abrechnungen)

Mitarbeiter:innen

Dienstleistungen

Sie können Ihre Daten nach kantonalem Datenschutzgesetz (KDSG) sperren lassen, wenn Sie ein „schützenswertes Interesse“ nachweisen. Auch dann geben die Gemeinden aber auf eine Einzelanfrage hin das steuerbare Einkommen und Vermögen bekannt und – falls auf Gemeindegebiet vorhanden – den amtlichen Wert einer Liegenschaft. 

Den Grund dafür nennt das Datenschutzgesetz selber: Auch bei einer Sperre gilt
die Herausgabe von Daten nämlich als zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist (KDSG Art. 13). Genau diesen Fall beschreibt das
Berner Steuergesetz (StG), nach dem die Steuerregister öffentlich sind
(StG Art. 164 Abs. 3).

Damit Ihre Steuerdaten auch bei Einzelanfragen gesperrt bleiben, müsste eine konkrete Gefährdungssituation bestehen. Eine solche einleuchtend aufzuzeigen, gelingt allerdings nur selten.

Reichen Sie bitte schriftlich ein Gesuch um Datensperrung ein, wenn bei Ihnen eine konkrete Gefährdungssituation vorliegt. Es ist nötig, dass Sie dies begründen und anschaulich darlegen.

Bitte richten Sie Ihr Gesuch an folgende Adresse:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Geschäftsbereich Recht und Koordination
Postfach 8334
3001 Bern

Merkblatt «Sind Sie Hundehalter:in»

Weitere Informationen finden Sie hier oder wenden Sie sich an die Finanzverwaltung Laupen. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Reichen Sie bitte ein schriftliches Gesuch bei der Finanzverwaltung ein.

Reichen Sie bitte ein schriftliches Gesuch bei der Finanzverwaltung ein.

Bauverwaltung

Aufgabengebiete: Bauinspektorat (Baubewilligungsverfahren), Infrastruktur (Strassen und Wege, Wasser und Abwasser), Planung (Ortsplanung, Regionalplanung, Baureglement und Zonenplanung, Überbauungsordnungen), Umweltschutz (Kehrichtentsorgung, Gewässerschutz, Luftreinhaltung), Reklamewesen (Aussen- und Strassenreklamen, Begräbniswesen (Unterhalt Friedhof)

Mitarbeiter:innen

Dienstleistungen

Sicherheitsdelegierte BFU der Gemeinde Laupen: Schulhauswart Christoph Bodmer

Sie möchten ein Baugesuch einreichen aber wissen nicht, wie dies funktioniert?

Sie können über diesen Link: Portal eBau-BE auf die Plattform e-Bau zugreifen, auf welcher Sie Ihr Baugesuch einreichen können.

Wenn Sie ergänzende Auskünfte haben möchten, wenden Sie sich an unsere Bauverwaltung (bauverwaltung@laupen-be.ch oder 031 740 10 50)

Das Angebot richtet sich an Privatpersonen, Gemeinden und Unternehmen.
Die öffentliche Energieberatungsstelle beantwortet Fragen wie zum Beispiel:
• Wie gehe ich bei einer Sanierung vor?
• Wie reduziere ich den Energiebedarf?
• Wie stelle ich auf alternative Energiequellen um?
• Welches ist die richtige Heizung für mein Haus?
Die Beratung erfolgt produkt-, system-, werte- und firmenneutral.

Per 1. Januar 2017 wurden die Unterstützungsbeiträge für energetische Gebäudesanierungen und erneuerbare Energien im Kanton Bern neu geregelt. So wurde etwa das nationale Gebäudeprogramm in das kantonale Förderprogramm integriert. Das aktualisierte Factsheet «Förderbeiträge für Energieprojekte im Kanton Bern» www.energieberatungbern.ch/gesetzliches-foerderprogramme bietet Liegenschaftsbesitzern einen praktischen Überblick über die aktuell zur Verfügung stehenden Förderinstrumente.

Neuanschluss Glasfaser
Isabelle Rohner
031 740 10 56
isabelle.rohner@laupen-be.ch

Formular

Feuerungskontrolleur in Laupen ist Hans Rüegsegger. Tel.Nr. 079 434 42 67

Wir bitten Sie, ihm die Räumlichkeiten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Die Gebühr gemäss gültigem Tarif (inkl. MwSt) wird anlässlich der Kontrolle durch Herrn Rüegsegger einkassiert.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Bauverwaltung Laupen.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern in Form einer dynamischen Karte eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.

Es gitb keine Vorschriften, welcher Kaminfeger Sie berücksichtigen müssen. Der Kaminfeger kann frei gewählt werden.

Nachfolgende Kaminfeger aus der Region:

Gehrhart Streit
Tel.Nr. 079 653 56 70
https://www.kaminfegerstreit.ch/

Kiener Jan
Tel. Nr. 079 862 92 45
https://kiener-kaminfeger.ch

Garten- und Grundstücksbesitzer können einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung schädlicher Neophyten, insbesondere des Einjährigen Berufskrauts leisten, indem sie diese Pflanzen entfernen und fachgerecht entsorgen. Diese Pflanzen gehören nicht auf den Kompost.

Bei der Gemeindeverwaltung können kostenlose orangefarbene Neophytensäcke bezogen und gefüllt beim Werkhof abgegeben werden.

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen (inkl. Flurwege). 

Merkblatt

Verkehrsrichtplan. Genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11.10.2013

Bei Eigentümerwechsel Wasserzählstand an
Isabelle Rohner
031 740 10 59
isabelle.rohner@laupen-be.ch

Pikettnummer: 077 520 62 17

Öffnungszeiten
Mo-Fr: von 18.00 bis 07.00 Uhr
Sa-So: von 05.00 – 22.00 Uhr

Zonennutzungslan 1, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11.10.2013

Zonennutzungslan 2, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11.10.2013

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern in Form einer dynamischen Karte eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.
Die Karte des ÖREB-Katasters enthält die verbindlichen Eigentumsbeschränkungen und raum- und baurechtlichen Vorgaben.

Zur Website

Bildung

Die Bibliothek ermöglicht der Bevölkerung, Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrerschaft den Zugang zu Büchern und weiteren Medien zur Information, Bildung, Kulturpflege, Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Sie ist ein Ort der Begegnung, ein kultureller und gesellschaftlicher Treffpunkt.

Die Bibliothek wird von der Gemeinde Laupen geführt, unterhalten und finanziert. Die Bibliothek ist öffentlich. Eine von der Schulleitung delegierte Lehrperson ist Schulbibliothekarin und Mitglied des Biblio-Teams.

Die Bildungskommission übt im Auftrag des Gemeinderates die strategische Aufsicht über die Bibliothek aus.

Die Bibliotheksleitung rapportiert periodisch dem delegierten Mitglied und erstellt einen Jahresbericht zuhanden der Bildungskommission und dem Gemeinderat.

Mitarbeiter:innen

Dienstleistungen

Die Volksschule biete Volksunterricht vom Kindergarten bis 9. Schuljahr an.

Weiter Informationen

Seit 15. August 2011 besteht in Laupen eine pädagogisch geführte Tagesschule.

Weiter Informationen

In der Gemeinde Laupen wird neu, ab den Sommerferien 2022 die Ferienbetreuung angeboten.

Weiter Informationen

Die Schul- und Gemeindebibliothek verleiht aus einer sehr umfangreichen Sammlung interessante Bücher, CD’s und DVD’s.

Weiter Informationen

Die Gemeinde vermietet verschiedene Räume der Schulanlage.

Weiter Informationen

Offene Stellen

Bildergalerie